CDU Wesseling

Ob alle dicht sind, weiß man nicht

Die CDU-Wesseling unterstützt jedenfalls den im Landtag eingebrachten Gesetzesentwurf von CDU und FDP ( Landtagsdrucksache 15/3563), nach dem die bis spätestens Ende 2015 angesetzte erste Dichtigkeitsprüfung entfällt und nur dann eine Prüfung für bestehende Anschlüsse durchzuführen ist, wenn bedeutende Veränderung der Bodenstruktur oder ein begründeter Verdacht auf eine Boden-/Grundwasserverschmutzung vorliegt. Aus Sicht der CDU Ratsfraktion in Wesseling sind die Bestimmungen der bisherigen Dichtigkeitsprüfungen übertrieben und zum Teil gar unsinnig.

Nachdem eine Mehrheit von CDU, FDP und Linke im Landtag dem Antrag der FDP auf Aussetzung des § 61a Private Abwasseranlagen des Landeswassergesetzes - in diesem Paragraphen ist die Unterhaltung und Prüfpflicht geregelt - zugestimmt hat und der Umweltminister Johannes Remmel (Grüne) auf Druck der Öffentlichkeit, die Neufassung dieser Bestimmungen über die Herstellung, Instandhaltung und Prüfung von Abwasseranlagen für Januar 2012 angekündigt hat, wäre erst mal eine Zeit zum Durchatmen da. Doch leider sind Einige noch immer der Meinung, es müsse doch schnell noch nach der aktuellen Regelung geprüft werden.

Dass die Dichtigkeitsprüfung in 1995 erstmals von einer Landesregierung in NRW im § 45 der Landesbauordnung gefordert wurde, obwohl dies in 13 anderen Bundesländern nicht der Fall war, ist unstrittig. Falls es vergessen worden ist: Das war keine CDU geführte Landesregierung. Nur vier Jahre später, 1999 wurde der § 45 der Landesbauordnung NRW von der gleichen Mehrheit nochmals verschärft, indem die Fristen für eine erstmalige Prüfung in Wassereinzugsgebieten von 2015 auf 2005 herabgesetzt wurden.

CDU und FDP haben 2007 diese Bestimmungen in das Landeswassergesetz überführt, nach dem die Praxis gezeigt hat, dass die Baubehörden von der Aufgabe her nicht die richtige Stelle ist. Im Zuge dieser Überführung wurden die Fristen für Wasserschutzgebiete gelockert, da in fast allen Kommunen die Prüffrist 2005 nicht beachtet wurde. Leider haben CDU und FDP es damals versäumt, diese Vorschrift so zu entschärfen, wie sie es heute mit dem von ihnen im Landtag eingebrachten Gesetzesentwurf – Drucksache 15/3563-nunmehr angestrebt wird. Diese Drucksache wurde vor allem notwendig nachdem Minister Remmel die wesentliche Geschäftsgrundlage des gemeinsamen Entschließungsantrages von CDU, SPD und Bündnis 90/Grünen, nämlich die Einführung einer drucklosen Durchflussprüfung in Erlassform zum Vollzug des § 61a, nicht übernommen hat.

Bekanntlich wird häusliches Abwasser dem Hauptstraßenkanal nicht über Druck zugeführt. Häusliches Abwasser füllt die Grundleitungen zum Straßenkanal nur für wenige Minuten am Tage im unteren Drittel. Vorhandene Bruchrisse werden von den Fäkalien in kurzer Zeit in diesem Bereich zu sedimentiert (zugesetzt), sodass auch bei alten Steinzeugrohren von 10 Literabwasser 9,99 Liter dem Hauptkanal zugeführt werden.
Wenn die Prüfung von der Kommune anerkannt werden sollen, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt werden. Mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes, wonach Abwasserleitungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu unterhalten sind und der Vorschrift, dass Dichtigkeitsprüfungen in NRW nur durch vom Land anerkannte Sachverständige ausgeführt werden dürfen, haben die Bürger nur die Auswahl zwischen folgenden Prüfungen:

TV-Kamerabefahrung mit vorgeschalteter Druckspülung der Grundleitungen. Bei diesem Verfahren werden in der Regel mit hohem Düsendruck die vorhandenen Sedimentierungen –Absetzungen- vom dem Flussbett der Grundleitungen entfernt. Das Ergebnis einer solchen Kamerabefahrung zeigt dann oftmals wunderschön gestochene Aufnahmen von Rissen und Lageabweichungen. Dabei wird ein bis zur Prüfung dichter Kanalanschuss legal zum undichten Hausanschluss umgepolt. Bei Druckspühlungen mit entsprechend hohem Druck, können hierdurch sogar Zerstörungen - vor allem in Steinzeugrohren - erst entstehen. Die eingesetzten Spülgeräte geben Drücke von mehr als 100 Bar her.

Eine vereinfachte Wasserstandsprüfung (einfache Wasserdruckprüfung), die eine Wasserstandsfüllung bis über den Rohrscheitel verlangt, bestätigt bei alten Hausanschlüssen mit Teerstrickdichtung (vor 1965), dass der Teerstrick oben, wo fast nie Wasser hinkommt, weggefault ist, ein rasch sinkenden Wasserspiegel und somit die Undichtigkeit des Anschlusses, obwohl nach wie vor 9,99 Liter von 10 Liter den Hauptkanal erreichen.

Eine Luftdruckprüfung hält eine Teerstrickabdichtung nicht aus.

Wasserstandsprüfung und Luftprüfung haben im Übrigen den Nachteil, dass sie den Ort der Undichtigkeit nicht erkennen lassen. Sie sind dann wieder bei der Kamerabefahrung, mit der jedoch bei stark verzweigten Grundleitungen nicht jeder Rohrabschnitt erreicht wird. Ab da wird es mit der Untersuchung von Grundleitungen unter einer Bodenplatte richtig teuer.

Eine drucklose Durchflussprüfung ist daher bei alten Kanälen die einzig annehmbare und schonende Prüfmethode, die aber bisher nicht anerkannt wird.


Warten Sie daher mit der Dichtigkeitsprüfung ihres Hausanschlusses ab, bis die eindeutige neue Regelung des § 61a LWG vorliegt. Wir werden Sie über die Medien informieren.
Für Neuanschlüsse und bei wesentlichen Änderungen von Anschlüssen wird die bisherige Prüfpflicht bestehen bleiben. Natürlich soll sich jeder seine eigene Meinung bilden können:
Wollen Sie sich weiter Informieren, so besuchen Sie die Internetseite alles dicht in nrw für das Kontra und die Seite lanuv.nrw für das Pro.

Die einschlägigen Bestimmungen sind hier hinterlegt:
 

Der § 61a Landeswassergesetz NRW im Wortlaut

Bauordnung NRW 1995 (§45 Absatz 5 und 6 auf S. 231)

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN (Drucksache 15/3563)

2011-06-17_Vollzugserlass-61a-LWG

Dichtigkeitsprüfung-Bauord-2000

Drucksache_CDU-FDP_Dicht

Vollzugserlass_P61a_LWG